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Directive for reciprocal copyright protection within the German Confederation, Berlin (1837)

Source: Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt

Citation:
Directive for reciprocal copyright protection within the German Confederation, Berlin (1837), Primary Sources on Copyright (1450-1900), eds L. Bently & M. Kretschmer, www.copyrighthistory.org

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(No. 1839) Publikations=Patent über den, von der Deutschen Bundesversammlung unter
dem 9. November dieses Jahres gefassten Beschluß wegen gleichförmiger Grundsätze
zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen
Nachdruck und unbefugte Nachbildung. Vom 29. November 1837.

Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
                  Preußen etc. etc.

Thun kund und fügen hiemit zu wissen:

      Nachdem die Deutsche Bundesversammlung darüber in Berathung ge-
treten ist, in Ausführung der betreffenden Bestimmung des Artikels 18. der
Deutschen Bundes=Akte, imgleichen des Bundesbeschlusses vom 2. April 1835,
wodurch der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes verboten wor=
den ist, gleichförmige Grundsätze zum Schutze der Schriftsteller und auch der
Künstler gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung ihrer Werke für den
ganzen Umfang des Bundesgebietes festzustellen, und nachdem in Folge dessen
die Deutschen Bundes=Regierungen in der 31sten Sitzung der Bundesversamm=
lung vom 9. November dieses Jahres sich dahin vereinigt haben:

            Die im Deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein,
            zu Gunsten der im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden litera=
            rischen und artistischen Erzeugnisse folgende Grundsätze in Anwendung
            zu bringen.

                        Art. 1. Literarische Erzeugnisse alle Art, so wie Werke
                  der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht worden seyn oder nicht,
                  dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, wel=
                  chem derselbe seine Rechte an dem Original übertragen hat,
                  auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden.

                        Art. 2. Das im Artikel 1. Bezeichnete Recht des Urhe=
                  bers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder
                  artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und
                  Rechtsnachfolger über, und soll, in sofern auf dem Werke
                  der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen
                  Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von zehn
                  Jahren anerkannt und geschützt werden.
                        Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den letzt verflos-


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flossenen zwanzig Jahren im Umfange des Deutschen Bun=
desgebietes erschienenen Druckschriften oder artistischen Er=
zeugnisse vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei
den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erschei=
nens an, zu rechnen.
      Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden
Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Heraus=
gabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt,
dass zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder
Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist.

      Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder
Verlegern von großen, mit bedeutenden Vorauslagen ver=
bundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1) wird
das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit
gegen den Nachdruck (Art. 2) auch bis zu einem längern,
höchstens zwanzigjährigen Zeitraum ausgedehnt, und hinsicht=
lich derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese
verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine
Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die
betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Er=
scheinen des Werkes hierzu den Antrag stellt.

      Art. 4. Dem Urheber, Verleger oder Herausgeber der
Originalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht
der Anspruch auf volle Entschädigung zu.
      Außer den in Gemäßheit der Landesgesetze gegen den
Nachdruck zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die
Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken
der Kunst auch die Beschlagnahme der zur Nachbildung
gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten , Steine
u.s.w., stattfinden.

      Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen
der unter 1. bezeichneten Gegenstände, sie mögen im Deut=
schen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet seyn,
soll in allen Bundesstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme [und


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                  und der durch die Landesgesetze angedrohten Strafen, unter=
                  sagt seyn. Es versteht sich übrigens von selbst, dass die Bun=
                  des=Regierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck
                  gesetzlich nicht verboten war, selbst zu bestimmen haben, ob
                  und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staaten den Ver=
                  trieb der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestat=
                  ten wollen.

                        Art. 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie
                  die vorstehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundes=
                  regierungen durch spezielle Gesetze oder Verordnungen in
                  Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und
                  dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den
                  einzelnen Staaten erforderlich sey, um den Charakter einer
                  Original-Ausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nach=
                  zuweisen.

      Da übrigens eine große Mehrheit der Bundes=Regierungen sich
dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch aus=
gedehntere Schutzfrist im gesammten Umfange des Bundesgebietes ge=
sichert werden möge, als diejenige ist, welche in dem Artikel 2 des
gegenwärtigen Bundesbeschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so
soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bedürfniß hierzu
nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer
verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger
von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes
neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Er=
wägung gezogen werden, welchen, nach den immittelst gesammelten Er=
fahrungen, die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur,
auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunst= und
Buchhandels bewährt haben.

[...]


Transcription by: Friedemann Kawohl

    

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