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Fritsch: Treatise on Book Printers, Booksellers, Paper Manufacturers and Bookbinders, Regensburg (1750)

Source: Scanned from a reprint edition, edited by Reinhard Wittmann (Munich, 1981) and based on a copy held at the Herzog August-Bibliothek in Wolfenbüttel

Citation:
Fritsch: Treatise on Book Printers, Booksellers, Paper Manufacturers and Bookbinders, Regensburg (1750), Primary Sources on Copyright (1450-1900), eds L. Bently & M. Kretschmer, www.copyrighthistory.org

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3 transcripted pages

Chapter 1 Page 40


40

[...]

IV. Capitul


Von denen Privilegien / welche die Landes=Fürsten der
      Bücher halber, daß selbige binnen einer gewissen Zeit nicht
            sollen nachgedruckt werden, zu ertheilen
                        pflegen.

Inhalt.


      Die Privilegien / welche wegen Nachdruckung
der Bücher ertheilet zu werden pflegen / sind
nicht unrecht. n. 1. sq
      Deren Ursachen. n. 3. seqq.
      Wer dergleichen Privilegien ertheile. n. 7.
      Inhalt des Privilegii. n. 11.
      Die Buchführer sollen die Kayserlichen
Haupt=Privilegien nicht mißbrauchen. n. 13.
      Sie sollen sich keines Kayserl. Privilegii rüh=
men / wenn dergleichen nicht vorhanden. n. 16.
      Die Privilegien sind auf eine gewisse Zeit ein=
zuschräncken. n. 17. sqq.
      Über kleine Bücher soll man nicht leicht Privi=
legien ertheilen. n. 21.
      Einen Extract eines privilegirten Buches ist
andern zu drucken nicht erlaubt. n. 22.
      Die Vermehrung eines Buches macht kein
neu Buch aus. n. 23.
      Die Erkänntnuß / wegen eines Haupt=Privile-
gii, kommt demjenigen zu / der dergleichen Pri-
vilegien ertheilet. n. 24.
      Churfürstl. Rescript. n. 24.
      Es ist nicht erlaubt / andern den zu hoffen ha=
benden Profit durch das Nachdrucken zu beneh=
men. n. 27. sqq.

§.1


      Da die Buchführer öffters mit vielen Kosten zum Vortheil der gelehrten
Welt gewisse Autores und Bücher zum Druck befördern helffen, deren
Belohnung und Profit, den sie davon hoffen, offt auf viele Jahre hinaus
verzögert wird, zuweilen auch die gedruckten Bücher, (besonders heut
zu Tage bey so überhäuffter Menge derer Bücher und Buchhändler) gar selten
Käuffer finden, und dadurch ihnen nicht geringer Schade zuwächst; so sind sie nicht
zu neiden, wenn sie sich mit einem gewissen Privilegio versehen und verwahren, da=
mit etwa ein anderer eben diese Bücher nicht drucken lasse, oder die ausländischen




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Buchführer dergleichen ausser Land gedruckte Bücher zum Verkauff in das Land
bringen. Denn obgleich dergleichen Privilegien verhaßt, und einem sowohl in
den Röm. Als Teutschen Gesetzen so ernstlich verbothenen Monopolio ähnlich
zu seyn scheinen, l.6 de Monop. Ordin. Polit. de Anno 1548. und de
anno 1577. Tit. Von Monopolien, so stecket in der That dennoch keine Unbil=
ligkeit, oder ein dem gemeinen Wesen nachtheiliger Schade darunter. Denn
erstlich läßt die natürliche Billigkeit nicht zu, daß jemand einen andern boßhaffter
Weise Schaden solle, welches gewiß geschehen würde, wenn ein Buchführer,
der bey Verlegung eines Buchs viele Unkosten aufgewandt, damit er dereinst eini=
gen Profit und Belohnung seiner Arbeit davon tragen möge, durch eines andern
Buchdruckers Vornehmen seiner Hoffnung solte beraubet, und wie es heut zu
Tage nicht selten geschiehet, in unverhoffte Armuth gestürtzet werden. Carpz.
Jurispr. Consist. lib. 2 def. 413 n. 10. Zweytens veranlasset, ja treibet das
gemeine Wohlseyn die Buchführer an, daß sie durch Verwilligung der Privile=
gien angefrischet werden, auf ihre Kosten gelehrter Leute Schrifften und Wercke
zum Druck zu befördern. Und da die zum Druck zu befördernde Bücher grosse
Unkosten erfordern, so ist wahrhafftig nicht unbillig, ja vielmehr höchst recht,
daß man denen Buchführern auf diese Art Vorsehung thue, damit nicht durch
anderer Leute Geitz und Unbilligkeit sie als Unschuldige augenscheinlichen Schaden
in ihrem Hauß-Wesen leyden müssen. Besiehe unsern Tractat von Monopolien,
Cap. 10 n. 86. Drittens pflegen die Privilegien denen Buchführern nicht auf
ewig, sondern nur auf eine gewisse Zeit ertheilet zu werden, und also können sie
auch dem gemeinen Wesen um so weniger Schaden thun.

[...]


Chapter 1 Page 47


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[...]

      §.3 Es fragt sich (3.) wenn ein Buchführer anfangs auf seine Kosten ein Werck
verleget, und der Autor desselben nachmals eine neue Auflage vorzunehmen wil=
lens, ob der Buchführer das Vorzugs=Recht in diesem neu aufzulegenden Werck
habe? Antwort. Wenn dieser dem Verfertiger vor seine Arbeit eben so viel dar=
bietet, so scheint es nicht unbillig zu seyn, daß er einem andern vorgezogen werde,
als der nicht ohne Gefahr die erste Auflage des Wercks besorget, welches förder=
samst in Betrachtung gezogen zu werden verdienet.

[...]


Transcription by: Friedemann Kawohl (pp.40-41, 47)

    

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