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Contract between Schiller and Cotta, Jena / Tübingen (1794)

Source: MS in the German Literature Archive (DLA) Schiller National Museum in Marbach, Cotta archive. A transcription has been published in: Stephan Füssel, Schiller und seine Verleger (Frankfurt: Insel, 2005), 324-327

Citation:
Contract between Schiller and Cotta, Jena / Tübingen (1794), Primary Sources on Copyright (1450-1900), eds L. Bently & M. Kretschmer, www.copyrighthistory.org

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4 transcripted pages

Chapter 1 Page 1



Contract über die Literarische Monatsschrift
“Die Horen”
betitelt, welche unter der Aufsicht des Hofr[ats]. Schiller
erscheinen soll.


      1. Jeden Monat erscheint ein Stück von 8 Bogen
Median mit deutscher Schrift, die Seite von 30 Zeilen.

      2. Alle darinn enthaltenen Aufsätze müssen
entweder historischen oder philosophischen oder aesthet-
ischen Inhalts seyn, und auch von dem Nicht-
gelehrten verstanden werden können.

      3. Der Redakteur hat dafür zu sorgen, daß
jedes Stück etwas aus jedem dieser 3 Fächer
enthalte.

      4. Ein engerer Ausschuß von 5 Mitgliedern
beurtheilt die eingesandten Stücke, und die
Majorität entscheidet über die Würdigkeit zur Auf-
nahme.

      5. Weder der Ausschuß noch der Redakteuer dürfen
in den eingesandten Stücken Aenderungen treffen,
sondern müssen sie jederzeit an die Verfaßer zurück-
senden, wenn etwas daran der Verbeßrung nöthig hat.

      6. Das niedrigste Honorar ist 3 Ldor,
das höchste 8 Ldor. Der Mittelpreiß
ist 5 Ldor. Ueber den Preiß entscheidet
die Majorität des Ausschusses, wo er nicht schon
durch den besondern Contract des Einsenders bestimmt ist.

      7. Die Mitglieder sind entweder beständige oder
temporaire. Die beständigen dürfen nicht unter der
Anzahl von 12 seyn. Von den erstern erhält
jeder 3, von den andern jeder 1 Exemplar der
Monathsschrift gratis.


Chapter 1 Page 2


      8. Ein in den Horen abgedruckter Aufsatz darf
erst nach Ablauf des 4ten Jahrs anderswo ge-
druckt werden.

      9. Der Verleger der Horen bedingt sich bey
allen beständigen Mitarbeitern das Vorkaufs-
recht ihrer übrigen Schriften aus, wo sie sich nicht schon
vor Erscheinung der Horen
durch anderweitige Verträge gebunden haben.

      10. Für die Redaction sind hundert Ducaten
extra ausgesetzt.

      11. Die 4 übrigen beurtheilenden Mitglieder
erhalten das Benefice, jeder von jährlichen
10 Ldors extra für die Mühe seiner Critik.

      12. Die Bezahlung des Honorars erfolgt sobald
die Aufsätze abgedruckt sind, und der Verfaßer
nicht etwas anders verordnet.

      13. Die Porto Kosten für das Journal
trägt der Verleger.

      14. Anonyme Aufsätze werden nicht ange-
nommen.

      15. Uebersteigt der Absatz der Monathsschrift
die Zahl von 2000 Exemplarien, so gibt
der Verleger von jedem darüber verkauften Exemplar
ein Drittheil des Gewinns an die Redaction
und den Ausschuß ab; von diesem Drittheil
erhält der Redacteur die Hälfte, und der
Ausschuß teilt sich den Rest.

      16. Will der Verleger, im Fall die Unter-
nehmung florieren sollte, einen Theil seines
überschüßigen Gewinns dazu anwenden, den
Mitarbeitern mehr Aufmunterung zu geben, so kann


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alle Jahr ein Preiß von etwa 30 oder 50 Ldor für den-
jenigen Aufsatz des Jahrs, den der Ausschuß für
den wichtigsten erklärt, ausgesetzt werden.

      17. Die Namen der im Ausschuß befindlichen
Mitglieder bleiben verschwiegen, ob sie gleich in
der Reihe der beständigen Mitarbeiter nament-
lich aufgeführt werden.

      18. Alle Mitarbeiter verstehen sich zu der im
Journal eingeführten gleichförmigen Rechtschreibung.

      19. Aufsätze, welche entweder persönliche Angriffe
oder Geringschätzung der in öffentlicher Achtung stehende
Einrichungen enthalten, schließt das Journal aus.

      20. Sollte der Redacteur des Journals mit
Tod abgehen, so muß der Contract mit den
überlebenden Mitgliedern erneuert werden. Die
schon eingeschickten und beurtheilten Aufsätze aber werden nach
dem zuerkannten alten Preiße bezahlt.

      21. Ueberlebt das Journal den jetzigen
Redacteur, so erhält seine Wittwe von
jedem an die Autoren bezahlten Hundert den
zehenten Theil.

      22. Stirbt der Verleger oder resigniert er das
Journal, so gilt eben das, was nro 20 be-
stimmt worden, in Betreff der eingesandten
Aufsätze.

      23. Von dem Verleger kann, unter der
nro 22 erwähnten Bedingung, jeden Tag,
von den beständigen Mitarbeitern aber nur ein
halbes Jahr vorher die Theilnahme an
dem Journal aufgekündigt werden.



Chapter 1 Page 4


      24. Der KaufPreiß des Journals ist für
den ganzen Jahrgang 5 thlr 8 gr. Leipz. Courant, und
zu einzelnen Stücken das Stück zu 12 gr. sächs.

      25. Die Käufer werden alle Jahr vorge-
druckt, und wo sie es nicht anders verordnen,
mit Nahmen.

      26. Die Bezahlung erfolgt in Conventionsgeld,
den Conventionsthaler zu 1 Rthaler 8 gr. sächsisch
gerechnet.

      27. Die Verlagshandlung hat längstens biß Anfang
Julius 1795 ihre Erklärung zu geben, ob sie
den Verlag der Monathschrift übernehmen wolle,
widrigenfalls die engagierten Mitglieder das
Recht erhalten, dieser Handlung den Verlag aufzusagen.

      28. Sobald die Cottaische Verlagshandlung
sich erklärt hat, die Horen heraus zu geben, so
werden die schon eingesandten Stücke, der gehörigen
Form nach, durch den Ausschuß beurtheilt, und
mit den beurtheilten Aufsätzen wird es, wie nro
20 und 22 besagt, gehalten.

      29. Dieser Contract erhält, was die wirkliche
Uebernehmung des Verlags betrift, seine Ratifica-
tion erst vom Tag der Unterschrift.

                        Jena den 28. Mai 1794


                        J.G. Cottaische Buchhandlung                  Friedrich Schiller
                              von Tübingen

                                    J.F. Cotta


Transcription by: Stephan Füssel

    

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